• Österreich folgt dem internationalen Trend zum "gläsernen Steuerpflichtigen" im Kampf gegen den Steuerbetrug
  • Rund 40 Millionen Konten wurden seitens der österreichischen Banken beim zentralen Kontenregister des Bundesrechenzentrums elektronisch gemeldet. Diese sind seit 5. Oktober 2016 abrufbar
  • Erfasst sind alle Konten, Depots und Sparbücher in- und ausländischer Konteninhaber sowie juristischer Personen per März 2015
  • Das Bundesministerium für Finanzen erhielt deutlich erweiterte Befugnisse. Auch die Staatsanwaltschaft und die Bundesabgabenbehörde können Einsicht nehmen
  • Kapitalabflüsse ab EUR 50.000 werden bei den Finanzbehörden gemeldet
  • Konto- bzw. Depotsalden werden im Kontenregister nicht erfasst
Schoellerbank Analysebrief Nr. 305 (PDF | 104 KB)
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Der globale Wettbewerb der "Weissgeldstrategie"

Österreich hat im internationalen Vergleich besonders lange am traditionellen Bankgeheimnis festgehalten. Zu Beginn des Jahres 2015 war jedoch klar, dass gehandelt werden musste, um die internationalen Entwicklungen nicht zu verschlafen. Eine Entscheidung über die zukünftige Steuerpolitik war nun gefragt und die österreichische Bundesregierung handelte schnell, um im globalen Wettbewerb der "Weissgeldstrategie"
bestehen zu können.

Der Gesetzgeber veröffentliche Anfang Mai 2015 einen Begutachtungsentwurf zum Bankenpaket. Dann ging es Zug um Zug: Gesetzesbeschluss im Nationalrat am 8. Juli 2015, Beschluss im Bundesrat am 23. Juli 2015 gefolgt von der Veröffentlichung in den Bundesgesetzblättern am 14. August 2015 und letztendlich das Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelungen mit 1. Jänner 2016.

Das Resultat: deutlich erweiterte Befugnisse des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zur Informationsbeschaffung bei Banken, eine Amnestieregelung für unversteuerte Kapitalzuflüsse aus der Schweiz und Liechtenstein und die innerstaatliche Umsetzung der von der OECD entwickelten gemeinsamen Meldestandards für den internationalen automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten.
Im Gegenzug erhalten österreichische Finanzbehörden auch umfassende Informationen über im Ausland gehaltenes Vermögen österreichischer Steuerpflichtiger. Damit folgt Österreich dem internationalen Trend zum "gläsernen Steuerpflichtigen" im Kampf gegen Steuerbetrug.

Was bedeutet das nun für den einzelnen in- und ausländischen Bankkunden in Österreich?

Errichtung eines zentralen Kontenregisters

Seit 5. Oktober 2016 ist das Kontoregister abrufbereit. Rund 40 Millionen Konten wurden seitens der österreichischen Banken beim zentralen Kontenregister des Bundesrechenzentrums elektronisch gemeldet. Gemeldet wurden alle Konten, Depots und Sparbücher in- und ausländischer Konteninhaber sowie juristischer Personen per März 2015. Damit sollte verhindert werden, dass Konto/Depots im Zeitraum zwischen Veröffentlichung der Gesetzesgrundlage und deren Inkrafttreten unbemerkt geschlossen werden.

Mit den Kontonummern wurden personenbezogene Daten über den Inhaber bzw. vorhandener vertretungsbefugter Personen, sowie der Tag der Eröffnung bzw. Schließung und der Name des depotführenden Kreditinstituts übermittelt. Informationen betreffend Konto- bzw. Depotsalden sind laut Gesetz nicht von der Meldung umfasst. Seither werden auch Änderungen von den Banken monatlich an das zentrale Kontoregister weitergeleitet.

Die österreichische Finanzbehörde kann damit im finanzstrafrechtlichen Verfahren auf Knopfdruck erheben, wer wie viele Konten bei welcher Bank führt und wer darauf zugreifen kann. Hegt die Abgabenbehörde "berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen", kann diese auch außerhalb eines eingeleiteten Finanzstrafverfahrens mit richterlicher Genehmigung eine Kontoöffnung gegenüber den österreichischen Banken beantragen. Jedoch ist jede Einsichtnahme seitens der Behörde zu protokollieren und der Betroffene erhält mittels einer elektronisch zugestellten Nachricht via FinanzOnline Kenntnis davon. Im Zuge einer routinemäßigen Abgabenerhebung im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung ist eine Einsicht in das Kontenregister in der Regel nicht begründet. Neben der Finanzbehörde kann auch die Staatsanwaltschaft für strafrechtliche Zwecke Einsicht nehmen. Darüber hinaus kann sich auch die Bundesabgabenbehörde, sofern angemessen und zweckmäßig, einen Einblick verschaffen. Keine Einsicht ins Kontenregister haben neben den österreichischen Sozialversicherungsträgern ebenso wenig Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater.

Kapitalabfluss-Meldegesetz

Um nicht nur ein unbemerktes Schließen zu unterbinden, sondern auch um Kenntnis über größere Geldabflüsse zu erlangen, sind die Banken seit März 2015 durch den Gesetzgeber angehalten Abflüsse über EUR 50.000 zu erfassen und an die Finanzbehörden zu melden. Gemeldet werden alle Abflüsse von Konten und Depots natürlicher Personen sowie jene von außerbetrieblichen Konten von Gesellschaften bürgerlichen Rechts und vermögensverwaltenden Gesellschaften.

Zur Vermeidung von Umgehungskonstruktionen wird die Betragsgrenze durch eine Zusammenrechnungsbestimmung ergänzt. Dadurch werden auch geringere Abflüsse von der Meldepflicht umfasst, sofern es sich um offenkundig miteinander verbundene Vorgänge handelt.

Kapitalabflüsse die von den Banken nun als meldepflichtig erfasst werden:

  • Barbehebungen und Behebungen von Sparbüchern
  • Überweisungen
  • Depotüberträge mittels Schenkung wie auch bei Inhaberwechsel
  • Übertragung von Wertpapieren

Dieses Kapitalabfluss-Meldegesetz wurde in letzter Sekunde noch um das Kapitalzufluss-Meldegesetzt erweitert. Hintergrund: die in den Jahren 2012 und 2013 vereinbarten Steuerabkommen zwischen Österreich und Liechtenstein haben manchen inländischen Anleger dazu veranlasst, sein Auslandsvermögen noch vor Inkrafttreten des Gesetzes ins heimische KESt-Regime zu übertragen. Die österreichischen Finanzbehörden schätzen den Zufluss von unversteuertem Vermögen in Milliardenhöhe. Um auch diese Vermögenswerte der rechtmäßigen Besteuerung in der Vergangenheit zuzuführen, wurde eine Amnestieregelung in Höhe von 38% des transferierten Vermögens in die Gesetzgebung des Bankenpakets aufgenommen. Alternativ dazu hat der Betroffene auch die Möglichkeit, den Weg der Selbstanzeige zu beschreiten. Unter die Meldepflicht fallen Zuflüsse ab EUR 50.000 in den Zeiträumen von 01.07.2011 bis 31.12.2012 für Transfers aus der Schweiz und von 01.01.2012 bis 31.12.2013 für Vermögensüberträge aus Liechtenstein.

Auch das Kapitalabfluss-Meldegesetz gilt in gleicherweise für in- und ausländische Kunden österreichischer Kreditinstitute.

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz - GMSG

Für ausländische Bankkunden in Österreich enthält das Bankenpaket noch eine letzte Gesetzesänderungen vor: das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz. Das GMSG dient der Umsetzung des von der OECD entwickelten und von der EU durch Änderung der EU-Amtshilferichtlinie übernommenen gemeinsamen Meldestandards für den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Common Reporting Standard, kurz CRS).

Das GMSG betrifft daher EU- und Nicht-EU-Ausländer gleichermaßen. Der gesetzlichen Meldeverpflichtung unterliegen Bankkonten/-depots sowie Spareinlagen von natürlichen Personen und bestimmten Rechtsträgern in Abhängigkeit von bestimmten Wertgrenzen. Zu den meldepflichtigen Informationen gemäß § 3 GMSG zählen für natürliche Personen: der Name, die Adresse, der/die Ansässigkeitsstaat(en), die Steueridentifikationsnummer(n) sowie der Geburtsort und das Geburtsdatum des Bankkunden.

Zusätzlich werden neben Kontonummer und Name der österreichischen Bank nicht nur der Kontosaldo oder Depotwert zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres, sondern auch unterjährige Neueröffnungen und Auflösungen von Konten/Depots/Spareinlagen gemeldet. Je nach Art des Kontos sind weitere Informationen wie z. B. der Gesamtbruttoertrag von Zins- und Dividendenerträgen, Kontogutschriften, Gesamtbruttoerlöse aus dem Verkauf von Finanzvermögen etc. zu übermitteln.

Die Meldung der Bank gemäß GMSG hat elektronisch bis zum 30. Juni des Folgejahres für den davor liegenden Meldezeitraum (01.01.-31.12.) zu erfolgen. In weiterer Folge werden die gemeldeten Daten bis zum 1. September automatisch an die zuständige Finanzbehörde im Ansässigkeitsstaat des Kontoinhabers übermittelt. Informationen, die nach demselben Verfahren aus dem Ausland nach Österreich gelangen, werden vom BMF jährlich an die zuständigen Abgabenbehörden weitergeleitet.

Der Meldezeitraum für Bestandskonten beginnt erstmalig mit dem 01.01.2017. Der für diesen Zeitraum wesentliche Meldezeitpunkt an die ausländischen Finanzbehörden beginnt demnach mit 01.09.2018. Für Neukonten (Kontoeröffnung am oder nach dem 01.10.2016) werden Informationen bereits für den Zeitraum zwischen 01.10.2016 und 01.12.2016 erfasst. Frühester Meldezeitpunkt an die ausländischen Finanzbehörden ist hierfür der 30.09.2017.

Fazit

Das innerstaatliche Bankgeheimnis wurde mit Einführung des Kontenregisters im Rahmen des Bankenpakets um drei weitere Durchbrechungsgründe gelockert. Dennoch ist das österreichische Bankgeheimnis im Inland noch insofern intakt, als der Zugriff auf das Kontenregister nur einem sehr eingeschränkten Teilnehmerkreis möglich ist. Keine Einsicht nehmen können weiterhin österreichische Sozialversicherungsträger, Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater. Zudem werden Salden von Konten oder Depots, ganz im Gegensatz zu anderen Staaten, nicht erfasst bzw. abgefragt. Seit Beginn des internationalen automatischen Informationsaustausches gehört das Bankgeheimnis für Auslandskunden österreichischer Banken jedoch endgültig der Vergangenheit an.



Autor:
Dr. Elisabeth Günther, CFP®, CFEP®, EFA®, TEP®
Steuer- und Stiftungsexpertin
Leiterin Wealth Advisory / Tax, Foundations & Estate Planning
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