Schoellerbank Kurzinvest
Die Erträge des Schoellerbank Kurzinvest stammen zur Gänze aus Anleihen. Anteile am Fonds gibt es in der ausschüttenden und auch in der thesaurierenden Variante.
I. Steuerinländer
1. Privatvermögen
Besteuerung auf Fondsebene
Die ordentlichen Erträge des Fonds (Zinsen, Dividenden) unterliegen nach Abzug der Aufwendungen der 27,5% KESt. Realisierte Kursverluste (nach vorheriger Saldierung mit realisierten Kursgewinnen) und neue Verlustvorträge (Verluste aus Geschäftsjahren die 2013 begannen) kürzen ebenso die ordentlichen Erträge.
Mindestens 60% aller realisierten, wenn auch thesaurierten außerordentlichen Erträge unterliegen ebenfalls der 27,5% KESt. Insoweit die realisierten Substanzgewinne ausgeschüttet werden, sind diese voll steuerpflichtig (werden z.B. 100 % ausgeschüttet sind 100% steuerpflichtig, werden z.B. 75% ausgeschüttet sind 75% steuerpflichtig).
Besteuerung auf Anteilscheininhaberebene
- Veräußerung des Fondsanteiles
Für vor dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile (Altanteile) gilt die einjährige Spekulationsfrist weiter (§ 30 Einkommensteuergesetz idF vor dem BudgetbegleitG 2011). Diese Anteile sind aus heutiger Sicht nicht mehr steuerverfangen.
Ab dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile (Neuanteile) unterliegen - unabhängig von der Behaltedauer - bei Anteilsveräußerung einer Besteuerung der realisierten Wertsteigerung. Die Besteuerung erfolgt durch die depotführende Stelle, welche auf die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswert (Anschaffungskosten werden um ausschüttungsgleiche Erträge erhöht und um steuerfreie Ausschüttungen vermindert) 27,5% KESt einbehält.
- Verlustausgleich auf Depotebene des Anteilscheininhabers
Ab 1.4. 2012 hat die depotführende Bank Kursgewinne und Kursverluste sowie Erträg (ausgen. Kupons von Altbestand, Zinserträgen aus Geldeinlagen und Spareinlagen) aus allen WP-Arten von allen Depots eines Einzelinhabers bei einem Kreditinstitut innerhalb eines Kalenderjahres gegenzurechnen (sog Verlustausgleich). Es kann maximal nur die bereits bezahlte KESt gutgeschrieben werden. Übersteigen 25 % der realisierten Verluste die bereits bezahlte KESt, so wird der verbleibende Verlust für zukünftige gegenrechenbare Gewinne und Erträge bis zum Ende des Kalenderjahres in Evidenz gehalten. Etwaige weitere im Kalenderjahr nicht mit (weiteren) Gewinnen bzw. Erträgen ausgeglichene Verluste verfallen. Eine Verlustmitnahme über das Kalenderjahr hinaus ist nicht möglich.
2. Betriebsvermögen
- Besteuerung und Steuerabgeltung für Anteile im Betriebsvermögen natürlicher Personen
Für natürliche Personen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Gewerbebetrieb beziehen (Einzelunternehmer, Mitunternehmer), gilt die Einkommensteuer für die KESt-pflichtigen Erträge (Zinsen aus Forderungswertpapieren, in-und ausländische Dividenden und sonstige ordentliche Erträge) durch den KESt Abzug als abgegolten.
Ausschüttungen (Zwischenausschüttungen) von Substanzgewinnen aus inländischen Fonds und von ausschüttungsgleichen Substanzgewinnen aus ausländischen Subfonds waren bei GJ, die im Jahr 2012 begonnen haben mit dem Tarif zu versteuern, danach kam der 27,5%ige Sondersteuersatz zur Anwendung (Veranlagung).
Bei Fondgeschäftsjahren, die nach dem 31.12.2012 begonnen haben, sind sämtliche im Fondsvermögen realisierten Kursgewinne sofort steuerpflichtig (dh keine steuerfreie Thesaurierung von Substanzgewinnen mehr möglich). Der 27,5%ige KESt Abzug hat jedoch keine Endbesteuerungswirkung, sondern ist lediglich eine Vorauszahlung auf den Sondereinkommensteuersatz im Wege der Veranlagung.
Gewinne aus der Veräußerung des Fondsanteiles unterliegen grundsätzlich auch dem 27,5%igen KESt-Satz. Dieser KESt-Abzug ist wiederum nur eine Vorauszahlung auf den im Wege der Veranlagung zu erhebenden Sondereinkommensteuersatz iHv 27,5% Satz (Gewinn = Differenzbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten; davon sind die während der Behaltedauer bzw. zum Verkaufszeitpunkt bereits versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge in Abzug zu bringen; die ausschüttungsgleichen Erträge sind in Form eines steuerlichen "Merkpostens" über die Behaltedauer des Fondsanteiles außerbilanziell mitzuführen. Unternehmensrechtliche Abschreibungen des Fondsanteils kürzen entsprechend die ausschüttungsgleichen Erträge des jeweiligen Jahres).
Bei Depots im Betriebsvermögen ist ein Verlustausgleich durch die Bank nicht zulässig. Eine Gegenrechnung ist nur über die Steuererklärung möglich.
- Besteuerung bei Anteilen im Betriebsvermögen juristischer Personen
Die im Fonds erwirtschafteten ordentlichen Erträge (z.B. Zinsen, Dividenden) sind grundsätzlich steuerpflichtig.
Steuerfrei sind jedoch
- inländische Dividenden (die bei Zufluss an den Fonds abgezogene KESt ist rückerstattbar)
- Gewinnanteile aus Beteiligungen an EU-Körperschaften
- Gewinnanteile aus Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, die mit einer inländischen unter § 7 Abs. 3 KStG fallenden Körperschaft vergleichbar sind und mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht.
Gewinnanteile aus ausländischen Körperschaften sind aber nicht befreit, wenn die ausländische Körperschaft keiner der österreichischen. Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer unterliegt (das liegt vor, wenn die ausländische Steuer mehr als 10% niedriger ist als die österreichische Körperschaftsteueroder die ausländische Körperschaft im Ausland einer persönlichen oder sachlichen Befreiung unterliegt).
Dividenden aus anderen Ländern sind KöSt-pflichtig.
Bei Fondgeschäftsjahren, die nach dem 31.12.2012 begonnen haben, sind sämtliche im Fondsvermögen realisierten Kursgewinne sofort steuerpflichtig (dh keine steuerfreie Thesaurierung von Substanzgewinnen mehr möglich).
Sofern keine Befreiungserklärung gemäß § 94 Z 5 EStG vorliegt, hat die kuponauszahlende Stelle auch für Anteile im Betriebsvermögen von der Ausschüttung Kapitalertragssteuer einzubehalten bzw. Auszahlungen aus Thesaurierungsfonds als KESt an die Finanz abzuführen. Eine in Bezug gebrachte und an das Finanzamt abgeführte KESt kann auf die veranlagte Körperschaftsteuer angerechnet bzw. rückerstattet werden.
Gewinne aus der Veräußerung des Fondsanteiles unterliegen der 25%igen Körperschaftsteuer. Kursverluste bzw. Teilwertabschreibungen sind steuerlich sofort abzugsfähig.
- Körperschaften mit Einkünften aus Kapitalvermögen
Soweit Körperschaften (z.B. Vereine) Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Körperschaftsteuer durch den Steuerabzug als abgegolten. Eine KESt auf steuerfreie Dividenden ist rückerstattbar.
Für Zuflüsse ab dem 1.1.2016 erhöht sich der KESt-Satz von 25% auf 27,5%. Für Körperschaften mit Einkünften aus Kapitalvermögen bleibt es jedoch für diese Einkünfte beim 25%igen KÖSt-Satz.
Wenn nicht die kuponauszahlende Stelle bei diesen Steuerpflichtigen weiterhin den 25%igen KESt Satz anwendet, kann der Steuerpflichtige die zu viel einbehaltene KESt beim Finanzamt rückerstatten lassen.
Privatstiftungen unterliegen mit den im Fonds erwirtschafteten Erträgen grundsätzlich der 25%igen Zwischensteuer.
Steuerfrei sind jedoch inländische Dividenden (die bei Zufluss an den Fonds abgezogene KESt ist rückerstattbar) und Gewinnanteile aus Beteiligungen an EU-Körperschaften sowie aus Beteiligungen an ausländischen Körperschaften, die mit einer inländischen unter § 7 Abs. 3 KStG fallenden Körperschaft vergleichbar sind und mit deren Ansässigkeitsstaat eine umfassende Amtshilfe besteht.
Gewinnanteile aus ausländischen Körperschaften sind aber nicht befreit, wenn die ausländische Körperschaft keiner der österreichischen Körperschaftsteuer vergleichbaren Steuer unterliegt (das liegt vor, wenn die ausländische Steuer mehr als 10% niedriger ist als die österreichische Körperschaftsteuer oder die ausländische Körperschaft im Ausland einer persönlichen oder sachlichen Befreiung unterliegt)..
Dividenden aus anderen Ländern sind KöSt-pflichtig.
Mindestens 60% aller realisierten wenn auch thesaurierten Substanzgewinne (Kursgewinne aus realisierten Aktien und Aktienderivaten sowie aus Anleihen und Anleihederivaten) unterliegen ebenfalls der 25% Zwischensteuer. Insoweit die realisierten Substanzgewinne ausgeschüttet werden, sind diese voll steuerpflichtig (werden z.B. 100 % ausgeschüttet sind 100% steuerpflichtig, werden z.B. 75% ausgeschüttet sind 75% steuerpflichtig).
Ab dem 1.1.2011 angeschaffte Fondsanteile unterliegen bei Anteilsveräußerung einer Besteuerung der realisierten Wertsteigerung. Bemessungsgrundlage für die Besteuerung ist die Differenz aus dem Verkaufserlös und dem steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswert der Fondsanteile. Für Zwecke des steuerlich fortgeschriebenen Anschaffungswerts erhöhen während der Behaltedauer versteuerte Erträge die Anschaffungskosten des Anteilscheines, während erfolgte Ausschüttungen bzw. ausgezahlte KESt die Anschaffungskosten vermindern.
Einzelheiten zur steuerlichen Behandlung des Schoellerbank Kurzinvest können dem Rechenschaftsbericht entnommen werden.
II. Steuerausländer
Personen, die in Österreich weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, zahlen gegen Abgabe einerAnsässigkeitsbescheinigung für ihre in Österreich erwirtschafteten Erträge keine Kapitalertragsteuer. Die Versteuerung der Einkünfte ist im jeweiligen Herkunftsland vorzunehmen. Es findet ein automatischer Informationsaustausch sämtlicher EU-Staaten statt.
BEST-KESt
Natürliche Personen (die in einem Staat ansässig sind, der mit Österreich keinen automatischen Informationsaustausch vorsieht) die in Österreich Zinserträge erzielen, müssen diese mit 27,5% "BEST-KESt" unter Beachtung folgender Grenzen versteuern.
Es gelten folgende Grenzen: Bei ausschüttenden Fonds (A) und bei thesaurierenden Fonds (T) gilt die Grenze von 15%, bezogen auf den Anteil an Zinsen inländischer Emittenten. Für alle anderen Personen entfällt die beschränkte Steuerpflicht bei Vorlage einer entsprechenden Ansässigkeitsbescheinigung.
Alle Angaben erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen. Für deren Richtigkeit kann jedoch keine Haftung übernommen werden.
Marketingmitteilung der Schoellerbank Invest AG. Die Fondsbestimmungen des Schoellerbank Kurzinvest wurden von der Finanzmarktaufsicht bewilligt. Der Investmentfonds investiert bereits oder beabsichtigt mehr als 35% seines Fondsvermögens in Wertpapiere der Republik Österreich, der Bundesrepublik Deutschland und/oder der Republik Frankreich zu investieren. Quelle: Oesterreichische Kontrollbank (OeKB). Die Wertentwicklung der Vergangenheit lässt keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zu. Ausgabe- und Rücknahmespesen sind in der Performanceberechnung nicht berücksichtigt. Der veröffentlichte Prospekt sowie das Basisinformationsblatt (BIB) des Schoellerbank Kurzinvest in deutscher Sprache in der jeweils aktuellen Fassung stehen den Interessent:innen unter www.schoellerbank.at/fondspublikationen kostenlos zur Verfügung. Bitte lesen Sie den Prospekt und das Basisinformationsblatt, bevor Sie eine endgültige Anlageentscheidung treffen. Diese stellen die alleinige Verkaufsunterlage dar und enthalten wichtige Risikohinweise. Alle Informationen Dritter wurden mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt und geprüft, dennoch kann keine Haftung für deren Richtigkeit übernommen werden. Die Schoellerbank Invest AG ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Schoellerbank Aktiengesellschaft. Eine Zusammenfassung der Anlegerrechte in deutscher Sprache sowie Informationen zur Beendigung des grenzüberschreitenden Vertriebs in einem Mitgliedstaat finden Sie unter https://www.schoellerbank.at/anlegerrechte.