Wohin geht die Steuerreise? - Analysebrief Nr. 349

  • Steuerjahr 2018 bringt einige Änderungen mit sich:
  • Mehr Rechtssicherheit durch neue Auskunftsbescheide
  • Begleitende Kontrolle durch das Finanzamt als Alternative zur klassischen Steuerprüfung
  • Steuerrückerstattung von Abzugsteuern ab 1.1.2019 nur mehr nach Voranmeldung
  • Endlich da: die Investmentfondsrichtlinien 2018
  • Neue Investmentfondsbesteuerung in Deutschland
  • Automatischer Informationsaustausch (AIA) wird nunmehr durch kurzfristigen Informationsaustausch unterstützt
  • Steuerrückforderungen optimieren die Rendite
  • Fondsgebunde Versicherungslösungen als attraktive Anlageform
  • Die Steuerreise am Finanzmarkt geht für alle Teilnehmer - sowohl für Kunden, Banken und Fiskus - in Richtung Transparenz
  • Es wird für Privatanleger einfacher, sich bei komplexen Sachverhalten steuerkorrekt zu verhalten bzw. ein latentes Steuerrisiko zu vermeiden. Dies ermutigt zu Investitionen am Kapitalmarkt und stärkt somit auch den Finanzplatz Österreich

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Schoellerbank Analysebrief Nr. 349147 KB

Das Steuerjahr 2018 geht einher mit laufenden nationalen und internationalen gesetzlichen steuerlichen Anpassungen. Die Entwicklungen im Steuerrecht sind geprägt von neuen gesetzlichen Definitionen, Transparenzbestimmungen, neuen Methoden der Zusammenarbeit der Unternehmungen mit den Finanzbehörden und notwendiger Präzisierungen gesetzlicher Bestimmungen. Banken und deren Kunden stehen vor neuen Herausforderungen. Definition Steuermissbrauch Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde der Missbrauchstatbestand in Österreich erstmals gesetzlich definiert. Diese neue umfassende Begriffsregelung ist sehr zu begrüßen und basiert auf der Umsetzung EU-Rechts. Neben den EU-rechtlichen Anforderungen wurden zudem die durch die Rechtsprechung entwickelten Kriterien übernommen. Missbrauch wird künftig unterstellt, wenn einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erwirken. Es handelt sich dabei um Gestaltungen im Steuerrecht, die zu einem von der Steuerrechtsordnung nicht bezweckten Steuervorteil führen. Zu unterscheiden ist grundsätzlich zwischen Umgehungen und dem Missbrauch. Bei einer Umgehung soll die Anwendung einer für den Steuerpflichtigen ungünstigen Norm vermieden werden. Beim Missbrauch wird versucht, die Anwendung einer für den Steuerpflichtigen vorteilhaften Norm zu erschleichen.

Es ist ratsam, geplante Transaktionen mit denen Steuerersparnisse erwartet werden, schon vorab auf die Vereinbarkeit gemäß der neuen Missbrauchsdefinition im § 22 BAO (Bundesabgabenordnung) durch Experten überprüfen zu lassen. Auskunftsbescheide bringen mehr Rechtssicherheit Ein verbindlicher Auskunftsbescheid war bisher nur bei Rechtsfragen in Zusammenhang mit Umgründungen, Unternehmensgruppen und Verrechnungspreisen möglich. Mit den neuen gesetzlichen Änderungen wurde nun eine Ausdehnung der kostenpflichtigen Auskunftsbescheiden auf Rechtsfragen in Zusammenhang u. a. mit internationalen Steuern und dem Vorliegen des Missbrauchs vorgenommen. Begleitende Kontrolle durch das Finanzamt als Alternative zur klassischen Steuerprüfung Neben der klassischen Außenprüfung ist in der Finanzverwaltung an der optionalen, begleitenden Kontrolle sehr intensiv gearbeitet worden. Diese stellt eine echte Alternative zur klassischen Außenprüfung dar. Für die begleitende Kontrolle sind verfahrensrechtliche Gesetzesgrundlagen geschaffen worden. Die Abgabenbehörde kontrolliert nicht nachträglich, sondern begleitet das Unternehmen auf Basis eines vom Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer überprüften, internen Steuerkontrollsystems in Verbindung mit einer erweiterten Offenlegungspflicht und einem laufenden Kontakt mit der Abgabenbehörde. Diese Kontrolle kann im Nachhinein als freiwillig zu wählende Alternative zur Außenprüfung eröffnet werden, sofern die operativen Unternehmen eine bestimmte Größe aufweisen und die übrigen Verfahrensvoraussetzungen erfüllen. Grundgedanke der begleitenden Kontrolle ist der offene und regelmäßige Austausch zwischen den Unternehmen und dem Finanzamt. Dies sichert eine rechtzeitige Abstimmung und gibt den Unternehmungen eine erhöhte Planungs- und Rechtssicherheit. Steuerrückerstattung nur mehr nach vorangegangener Vorausmeldung bei der Finanzverwaltung Mit dem Jahressteuergesetz 2018 wurde ein aufwändiges, zweistufiges Verfahren auf die Rückerstattung von Abzugsteuern eingeführt. Ein Antrag betreffend die Rückerstattung der einbehaltenen Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer oder Abzugsteuer gem. Einkommensteuergesetz bzw. gem. einem Doppelbesteuerungsabkommen ist künftig nur nach vorhergehender Vorausmeldung beim zuständigen Finanzamt möglich. Die elektronisch abzugebende Erstattung ist erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung zulässig. Der eigenhändig unterfertigte Antrag bedarf einer Ergänzung um eine Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Finanzverwaltung sowie der Übermittlungsbestätigung der Vorausmeldung. Die Regelung des zweistufigen Verfahrens zur Rückerstattung tritt ab 1.1.2019 in Kraft.

Neue steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung für natürliche Personen im Ausland Für die Bestätigung der steuerlichen Ansässigkeit der Kunden von Finanzinstituten hat das Bundesministerium für Finanzen das Formular IS-QU1 "Erklärung für natürliche Personen für Zwecke innerstaatlicher Quellensteuerentlastung" entwickelt. Grundsätzlich ist dieses Formular zur Bestätigung der steuerlichen Ansässigkeit anzuwenden. Die Definition der steuerlichen Ansässigkeit ist in vielen Ländern an unterschiedliche Kriterien geknüpft. Für den Fall, dass eine ausländische Finanzbehörde die Unterzeichnung des österr. Formulars verweigert, kann ausnahmsweise auch eine andere Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Finanzverwaltung vorgelegt werden. Mittels eines Selbstnachweises hat der Bankkunde seinen ultimativen Lebensmittelpunkt (der engsten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen) zu bestätigen. Die Ansässigkeitsbescheinigung hat eine Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Endlich da: die Investmentfondsrichtlinien 2018 Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat per Mitte Juli 2018 die Investmentfondsrichtlinien 2018 veröffentlicht. Diese umfassen 217 Seiten und ersetzen die Richtlinien von 2008. Sie stellen ein Hilfsmittel zur Auslegung der ertragsteuerlichen Behandlung von Einkünften aus Investmentfonds und Immobilienfonds dar. Sämtliche Rechtsmeinungen des BMF werden unter diesen Richtlinien zusammengefasst. Sollten Änderungen in der Auslegung erforderlich sein, treten diese ab 1.1.2019 in Kraft. Es wird somit sichergestellt, dass die zugrundeliegenden Gesetze einheitlich und transparent umgesetzt werden. Neue Investmentfondsbesteuerung in Deutschland seit 1.1.2018 Durch das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung (InvStRefG) wurde die deutsche Besteuerung von Investmentfonds zum 1. Jänner 2018 grundlegend geändert. Hintergründe der Reform sind EU-rechtliche Risiken der bisher geltenden deutschen Investmentfondsgesetze, aggressive Steuergestaltungen sowie die große Komplexität der damit verbundenen hohen administrativen Aufwände für Anleger. Welche steuerlichen Auswirkungen hat das neue Investmentsteuergesetz für deutsche Anleger in Österreich? Für deutsche Auslandskunden ist das Depot bei österreichischen Banken von Vorteil, da kein Kapitalertragsteuerabzug auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Veräußerungsgewinne erfolgt. Es ergibt sich somit ein Steuerstundungseffekt gegenüber der Verwahrung im Inlandsdepot in Deutschland. Die Nutzung des Freibetrages in der Höhe von 100.000 Euro zur Milderung der Steuerlast für Altbestände ist für deutsche Auslandskunden, die in Österreich veranlagt sind, besser möglich, als bei einem Depot einer deutschen Bank. Die verschieden hohen Teilfreistellungen gelten für in Deutschland steuerpflichtige Anleger. Die Schoellerbank unterstützt ihre deutschen Kunden bei deren Veranlagung zur Einkommensteuer mit der eigens entwickelten und automatisierten, jährlichen freiwilligen Erträgnisaufstellung. Quellensteuerrückerstattung nach dem Doppelbesteuerungsabkommen Österreichische Anleger sind sehr großzügig, da sie Jahr für Jahr Geld verschenken. Die Beschenkten sind die Finanzbehörden zahlreicher Länder. Privatanleger wissen oft gar nicht, dass sie viel Geld, welches ihnen rechtlich zusteht, rückfordern können. Dies schmälert die Nettorendite manches Privatinvestors ganz wesentlich.

Österreichische Privatanleger investieren aus Gründen der Diversifizierung auch in ausländische Wertpapiere (Aktien und Anleihen). Wenn aus diesen Investments Ausschüttungen fällig sind, dann werden diese in Form von Zinsen oder Dividenden ausbezahlt. Leider erhält der Anleger nicht die Bruttoausschüttung direkt auf sein Konto gutgeschrieben, sondern, sowohl die ausländische Finanzverwaltung an der Quelle (Quellensteuer) als auch der österreichische Fiskus machen ihre Steueransprüche geltend. Der Anleger erhält dementsprechend nur mehr einen Bruchteil des ursprünglichen Ausschüttungsbetrages. Die Enttäuschung bei den Anlegern ist groß. Steuerkundige Anleger wissen, dass sie sich in einigen Ländern einen nicht unwesentlichen Teil der ausländischen Quellensteuern rückerstatten lassen können − Doppelbesteuerungsabkommen sei Dank. Der Begriff "Quellensteuer" bezeichnet die Erhebungsform einer zumeist Ertragsteuer. Von Besteuerung an der Quelle spricht man dann, wenn der Steuerabzug an der Quelle einer Zahlung erfolgt und nur mehr der Nettobetrag vom Schuldner an den Gläubiger in einem anderen Land überwiesen wird. Durch den Abschluss zahlreicher Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wird der Doppelbesteuerung entgegengewirkt. Eine aktuelle Liste der österreichischen DBA ist auf der Homepage des österreichischen Bundesministeriums für Finanzen (BMF) zu finden. Großanleger können die Rückforderung an einen Steuerberater auslagern, sofern sich die Dividendenbeträge im vierstelligen Bereich bewegen. Für Kleinanleger rentiert sich das Rückholprozedere deshalb nicht immer: Der Aufwand lohnt sich erst ab einem Mindestbruttoertrag von 200 Euro pro Aktienkennzahl, damit die fremden Spesen für Steuerbescheinigungen der Lagerstelle gedeckt sind. Zwischen Einreichung der Unterlagen und Rücküberweisung vergehen zwischen sechs und 24 Monate. Aufgrund zahlreicher neuer steuerrechtlicher Regelungen in Deutschland, ist derzeit mit einer längeren Dauer für die Rückerstattung zu rechnen. Aber manchmal hilft auch die Bank. Rückerstattungsverfahren sind sehr aufwändig, doch mit fundierter fachlicher Unterstützung ist es möglich, den Rückvergütungszeitraum deutlich zu verringern. Dies gilt insbesondere dann, wenn Rückläufer und Ablehnungen aufgrund von Formalfehlern vermieden werden können. Dieses aufwändige Service wird nur selten in Österreich angeboten. Die Schoellerbank arbeitet intensiv an einem neuen teilautomatisierten Rückerstattungsservice für ihre Kunden und wird dieses im kommenden Jahr anbieten können. Automatischer Informationsaustausch (AIA) wird nunmehr durch kurzfristigen Informationsaustausch unterstützt In den letzten Jahren haben die Bestrebungen der Europäischen Kommission, Schlupflöcher zu schließen und Steuerflucht zu verhindern, deutlich zugenommen. Mit dem automatischen Informationsaustausch ist der transparente und grenzenlose Datenaustausch sichergestellt. Den vielschichtigen Möglichkeiten zu investieren und sich aufgrund fehlender steuerrechtlicher Transparenz einer konkreten Besteuerung zu entziehen, kann mit einem zeitnahen Austausch steuerrelevanter Informationen zwischen den einzelnen Finanzverwaltungen der einzelnen Staaten begegnet werden.

Österreich setzt die Vorgaben der EU-Amtshilferichtlinie im Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG) um. Das GMSG verpflichtet Finanzinstitute, dem für die Erhebung der Körperschaftsteuer des Finanzinstituts zuständigen Finanzamt und in der Folge dem Finanzministerium für die bei ihm geführten meldepflichtigen Konten automatisch bestimmte Informationen zu übermitteln. Alle in Österreich befindlichen Finanzinstitute und Zweigniederlassungen von nicht in Österreich ansässigen Finanzinstituten sind von dieser Meldepflicht betroffen. Meldepflichtig sind u. a. Konten und Depots von in teilnehmenden Staaten ansässigen Personen und Rechtsträgern. Die Anzahl der am GMSG teilnehmenden Staaten hat sich mit Anfang des Jahres 2018 erheblich vergrößert. Im Jahr 2019 soll der tatsächliche Informationsaustausch über Konto- und Depotinformationen betreffend das Jahr 2018 nur dann erfolgen, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen gegeben sind. Kurz vor Meldung wird dann per Verordnung festgelegt, ob tatsächlich eine Meldung an diese Staaten erfolgt. Bezieht ein in Österreich ansässiger unbeschränkt Steuerpflichtiger seit dem 1.1.2017 Zinsen, Dividenden und Ausschüttungen über Finanzkonten, die er in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat, der am automatischen Informationsaustausch der OECD teilnimmt, so werden diese gemeldet. Der Steuerpflichtige ist jedenfalls - ob gemeldet oder nicht - verpflichtet, diese Erträgnisse in seine Einkommensteuererklärung aufzunehmen. Sollte sich im Laufe der Jahre herausstellen, dass der Steuerpflichtige die Erklärung zur Besteuerung unterlassen hat, ist diese Tatsache nach den Grundsätzen des Finanzstrafrechts zu behandeln. Dies kann zu empfindlicher Nachbesteuerung führen. Festzuhalten ist: Selbst wenn derzeit ein Staat nicht am Automatischen Informationsaustausch teilnimmt, ist nicht ausgeschlossen, dass dies in absehbarer Zeit nicht auch stattfinden kann. Die teilnehmenden Staaten werden nicht nur auf Ebene Österreich/Drittland verhandelt, sondern auch auf EU-Ebene. Somit kann es durchaus geschehen, dass ein, aus österreichischer Sicht eher unbedeutendes, Drittland sehr kurzfristig am Automatischen Informationsaustausch teilnimmt. Fondsgebunde Versicherungslösungen als attraktive Anlageform Der eingeschlagene Kurs auf der Steuerreise ist für viele Anleger ein wesentliches Kriterium bei Investmententscheidungen. Fondsgebundene Versicherungslösung bieten aktuell einige Vorteile: Hier wird zwar die Prämienzahlung mit einer Versicherungsteuer von 4% belastet, jedoch sind während der Laufzeit sämtliche Erträge und Wertzuwächse steuerfrei. Auch die Auszahlung der Versicherung ist steuerfrei, sofern bei Einmalprämien die steuerliche Behaltefrist von 15 bzw. 10 Jahren berücksichtigt wird. Andernfalls wird bei vorzeitiger Auflösung (entspricht einem Rückkauf des Vertrags) die Versicherungssteuer um 7% (auf dann 11%) erhöht und die angefallenen Erträge mit der Einkommensteuer im Tarif belastet. Wesentlich bei dieser Art der Investition ist jedoch auch das Kostenkorsett (das den Steuervorteil nicht auffressen sollte) und das eine eher dynamische Investition mit Aktienfonds erfolgt. Transparente und kostenoptimierte Versicherungsprodukte sollten hier bevorzugt werden.

Fazit: Die Steuerreise am Finanzmarkt geht für alle Teilnehmer - sowohl für Kunden, Banken und Fiskus - in Richtung Transparenz. Es wird für Privatanleger einfacher, sich bei komplexen Sachverhalten steuerkorrekt zu verhalten bzw. ein latentes Steuerrisiko zu vermeiden. Dies ermutigt zu Investitionen am Kapitalmarkt und stärkt somit auch den Finanzplatz Österreich. Die Schoellerbank gleicht Produktstandards laufend und sorgfältig mit den aktuellen steuerlichen Entwicklungen ab.
Autor: Mag. Iris Brosch Wealth Advisory Schoellerbank AG Tel. +43/662/86 84-1599
Rückfragen bitte auch an: Marcus Hirschvogl, BA Pressesprecher Schoellerbank AG Tel. +43/1/534 71-2950 1010 Wien, Renngasse 3

Die Schoellerbank, gegründet 1833, ist eine der führenden Privatbanken Österreichs, die als Spezialist für anspruchsvolle Vermögensanlage gilt. Sie konzentriert sich auf die Kernkompetenzen Vermögensanlageberatung, Vermögensverwaltung und Vorsorgemanagement. Ihre Anlagephilosophie definiert sich über das Motto "Investieren statt Spekulieren". Die Schoellerbank ist mit 10 Standorten und 378 Mitarbeitern die einzige österreichweit vertretene Privatbank. Sie verwaltet für private und institutionelle Anleger ein Vermögen von rund 11,5 Milliarden Euro. Die Schoellerbank ist eine 100%ige Tochter der UniCredit Bank Austria.
Mehr Informationen unter: www.schoellerbank.at

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