Das Erwachsenenschutzrecht - Ein kurzer Überblick

Die folgende Zusammenfassung stellt einen Orientierungsleitfaden dar und ersetzt nicht die ausführliche Auseinandersetzung mit den neuen Regelungen.

Stärkung der Selbstbestimmung
Das Ziel des 2. Erwachsenenschutz-Gesetzes ist die Förderung der Autonomie von Menschen, die Aufgrund einer psychischen Krankheit oder vergleichbaren kognitiven Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind. Bei jeder Vertretungsvariante geht es nicht um die Fremdbestimmung durch einen Stellvertreter, sondern um den bestmöglichen Schutz der Selbstbestimmung der vertretenen Person.

Die Instrumente für Stellvertretungen werden künftig erweitert. Kernstück des neuen Erwachsenenschutzrechtes ist das sogenannte Vier-Säulen-Modell:


Vorsorgevollmacht
Die bestehende Alternative für eine noch voll entscheidungsfähige Person, eine selbst gewählte Vertrauensperson mit einer Vorsorgevollmacht für den Fall der Entscheidungsunfähigkeit zum Stellvertreter zu wählen, wird aus dem geltenden Recht übernommen und weiterentwickelt. Die Vorsorgevollmacht ist vor einem Notar, einem Rechtsanwalt oder einem Erwachsenenschutzverein schriftlich zu errichten. Die Errichtung und der Eintritt des Vorsorgefalls ist im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) einzutragen. Die Vorsorgevollmacht kann der Vollmachtgeber jederzeit widerrufen. Sonst endet sie mit dem Tod des Vertretenen oder des Vertreters.


Gewählte Erwachsenenvertretung
Diese gänzlich neue Vertretungsform ermöglicht es künftig auch einer gemindert entscheidungsfähigen Person noch selbst festzulegen durch wen sie vertreten sein soll. Die Voraussetzungen sind, dass die betroffene Person noch fähig ist, die Bedeutung und Folgen einer Bevollmächtigung in Grundzügen zu verstehen. Die formalen Erfordernisse sind ident mit der von der Vorsorgevollmacht.


Gesetzliche Erwachsenenvertretung
Wenn kein Vorsorgebevollmächtigter und kein gewählter Erwachsenenvertreter vorhanden ist, kommt die gesetzliche Erwachsenenvertretung nicht unmittelbar kraft Gesetzes, sondern erst mit der Eintragung im ÖZVV bei Notar, Rechtsanwalt oder Erwachsenenschutzverein zur Anwendung. Diese Stellvertretung ist die ausgebaute Form der bisherigen Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger. Der Kreis der nächsten Angehörigen wird neben den bisherigen um die Geschwister sowie Neffen und Nichten erweitert. Die Vertretung endet neben Tod des Vertretenen oder Vertreters, wenn die betroffene Person ihr widerspricht bzw. spätestens mit Ablauf von drei Jahren.


Gerichtliche Erwachsenenvertretung
Der gerichtliche Erwachsenenvertreter ersetzt die bisherige Sachwalterschaft. Sie ist weiterhin als letzte Stufe der Rechtsfürsorge für jene Fälle gedacht, bei denen die anderen Vertretungsarten aus verschiedenen Gründen nicht mehr möglich sind. Es darf keine Bestellungen für alle Angelegenheiten mehr geben, sondern nur für bestimmt bezeichnete und gegenwärtig zu erledigende. Die Wirkungsdauer dieser Vertretung endet mit Erledigung der übertragenen Angelegenheiten, spätestens aber drei Jahre nach Bestellung.


Gerichtliche Kontrolle
Wie bisher unterliegt die Tätigkeit des Vorsorgebevollmächtigten einer nur äußerst eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Bei den anderen Formen der Erwachsenenvertreter ist ein jährlicher Lebenssituationsbericht und Rechnungslegung (mit Ausnahmen) erforderlich.


Anwendbarkeit der neuen Regelungen
Sachwalter, die vor dem 1.7.2018 bestellt wurden, gelten danach als gerichtliche Erwachsenenvertreter und die neuen Bestimmungen sind - mit wenigen Abweichungen in den Übergangsbestimmungen - auf sie anzuwenden. Vorsorgevollmachten, welche vor dem 1.7.2018 wirksam errichtet worden sind, behalten ihre Gültigkeit. Wichtig ist, dass bei Eintritt des Vorsorgefalls nach dem 30.6.2018 das Wirksamwerden der Vertretungsbefugnis im ÖZVV einzutragen ist. Die Vertretungsbefugnis nächster Angehöriger (neu: gesetzlicher Erwachsenenvertreter) mit Registrierung vor dem 1.7.2018 bleibt bis spätestens 30.6.2021 wirksam.


Fazit
Das neue Erwachsenenschutz-Gesetz mit den erweiterten Vertretungsinstrumenten soll die Fähigkeit zur Selbstbestimmung der von den Schutzvorschriften erfassten Personen soweit wie möglich fördern. Es bleibt weiterhin empfehlenswert, sich frühzeitig mit den Gestaltungsmöglichkeiten der Stellvertretungen zu beschäftigen und eine bereits bestehende, individuelle Vorsorgeregelung zu prüfen bzw. neu zu treffen.


Autorin:
Mag. Elke Esterbauer, CFP®, EFA®, Dipl. Coach, Wealth Advisor
Wealth Planning

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