Abschaffung des Pflegeregresses: ein genauer Blick lohnt sich - Analysebrief Nr. 334

  • Abschaffung des Vermögensregresses in staatlichen Pflegeeinrichtungen - das Ersparte der Pflegebedürftigen und deren Familien ist geschützt
  • Die informelle, ambulante Pflege durch Angehörige oder mobile Dienste sind von der neuen Regelung jedoch nicht umfasst
  • Das Einkommen des Heimbewohners selbst, wie laufende Einkünfte und Sozialleistungen, wird weiterhin zur Kostendeckung herangezogen
  • Derzeit laufende Verfahren sind gemäß Einstellungsanordnung unter gewissen Voraussetzungen einzustellen
  • Mit Begleiterscheinungen der Einstellung des Pflegeregresses ist zu rechnen, wie Platz-, Preis- und Qualitätsproblemen für pflegebedürftige Personen
  • Für den Fall einer künftigen, nicht stationären Pflege gilt es eine frühzeitige Pflegevorsorge zu treffen

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Inhalt der Regelung

Noch vor dem Sommer 2017 hat sich der Nationalrat geeinigt, dass der Regress auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen - ebenso wie auf jenes von Angehörigen, Erben sowie Geschenknehmern - im Rahmen der Sozialhilfe zur Deckung der Pflegekosten unzulässig ist. Diese Regelung gilt seit 1. Jänner 2018. Pflegebedürftige Personen sollen somit davor bewahrt werden, ihre gesamten Ersparnisse für die hohen Pflegekosten in stationärer Unterbringung aufbrauchen zu müssen. Seit 1. Jänner 2018 dürfen Pflegeregressansprüche nicht mehr geltend gemacht werden. Entgegenstehende Bestimmungen der Landesgesetze sind seit diesem Zeitpunkt außer Kraft.

Abschaffung und Verbot des Pflegeregresses - was passiert mit derzeit laufenden Verfahren?

Eine spannende Frage bleibt, was mit den derzeit laufenden Fällen geschieht. Mit der rückwirkenden Unzulässigkeit der Geltendmachung von Pflegekostenrückersatz sind laufende Verfahren per 1. Jänner 2018 einzustellen (Einstellungsanordnung). Voraussetzung hierfür ist, dass bis zum 31. Dezember 2017 keine Behördenentscheidung vorliegt. Vor dem 1. Jänner 2018 rechtskräftige Kostenrückersatzbescheide bzw. Vergleiche sind weiterhin auch nach dem 31. Dezember 2017 zu exekutieren. Es ist somit im Einzelfall empfehlenswert, Maßnahmen bzw. Vereinbarungen im Hinblick auf Pflegekostenersatz genau zu prüfen.

Pflegesituation in Österreich: Daten und Fakten

In der nachstehenden Tabelle wird eine Übersicht über die Betreuungsart, die Brutto- und Nettoausgaben 2016 gegliedert nach Bereichen sowie die prozentuelle Veränderung von 2011 bis 2016 dargestellt. Bei den Nettoausgaben handelt es sich um die Summe der Sozialhilfe-/Mindestsicherungsausgaben bzw. sonstiger öffentlicher Mittel im Jahr 2016, die nicht durch Beiträge und Ersätze sowie sonstige Einnahmen gedeckt sind. Den größten Anstieg in den letzten fünf Jahren hat es im Bereich der Kurzzeitpflege gegeben. Die Kurzzeitpflege ist von der stationären Pflege umfasst, sofern eine zeitlich bis zu drei Monaten befristete Wohnunterbringung mit Verpflegung sowie mit Betreuung und Pflege, einschließlich einer (re)aktivierenden Betreuung und Pflege, vorliegt.

Quelle: Eigene Darstellung: Sozialministerium Österreich, Österreichischer Pflegevorsorgebericht 2016, S193ff

Welches Vermögen bleibt noch?

Die Aufhebung des Pflegeregresses umfasst sämtliches Vermögen, unabhängig von dessen Höhe. Jeder Vermögenswert, der nach österreichischer Rechtsordnung unter den Vermögensbegriff fällt, wird nicht angetastet. Insbesondere davon betroffen sind Immobilien (Wohnungseigentum), Barvermögen und Sparbücher. Auch "alte" Vereinbarungen und Hypotheken sind unter bestimmten Voraussetzungen hinfällig.

Ist das Einkommen auch geschützt?

Diese Frage ist ganz klar mit Nein zu beantworten. Sämtliche wiederkehrende Leistungen und Ansprüche -wie Pensionen, Renten, Unterhaltsansprüche und auch sonstiges Einkommen - der pflegebedürftigen Person sind weiterhin zur Deckung der Heimkosten heranzuziehen und vom Verbot des Pflegeregresses nicht erfasst. Sollte das Einkommen nicht zur gänzlichen Abdeckung der Heimkosten ausreichen, kommt meist die Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung für die Differenz auf. In jenem Fall verleiben der pflegebedürftigen Person monatlich 20% der Pension samt Sonderzahlungen sowie 10% der Pflegestufe 3 (derzeit 45,20 Euro) Pflegegeld als Taschengeld.

Was fällt unter stationäre Pflegeeinrichtungen?

Unter stationärer Pflege und Betreuung im Sinne dieses Bundesgesetzes wird:

  • die Erbringung von Hotelleistungen (Wohnung und Verpflegung)
  • und Pflege- sowie Betreuungsleistungen (einschließlich tagesstrukturierende Leistungen) für betreuungs- bzw. pflegebedürftige Personen in
  • eigens dafür errichteten Einrichtungen (einschließlich Hausgemeinschaften)

mit durchgehender Präsenz von Betreuungs- und Pflegepersonal verstanden.

Profitieren auch Einrichtungen für Menschen mit Behinderung vom Entfall des Pflegeregresses?

Das Sozialministerium ist der Meinung, dass stationäre Einrichtungen, die primär der Betreuung von Menschen mit Behinderungen dienen und auch alternative Wohnformen mit zumindest nachts bestehender Rufbereitschaft, vom Verbot des Pflegeregresses umfasst sind. Daher ist davon auszugehen, dass die neue Verbotsbestimmung für "Behinderteneinrichtungen" analog anwendbar ist.

Wer profitiert vom Entfall des Pflegeregresses?

Die Profiteure sind pflegebedürftige Personen und deren Angehörige, unter der Voraussetzung, dass die Pflege stationär erfolgt und Vermögen beim Pflegebedürftigen bzw. Einkommen und Vermögen beim Partner vorhanden sind. Dies betrifft schätzungsweise 40.000 Menschen bzw. Familien in Österreich. Es gibt in etwa 70.000 Heimbewohner - mit steigender Tendenz, aufgrund der künftig zu erwartenden Überalterung der Bevölkerung. Keine Erleichterung gibt es allerdings für pflegebedürftige Personen mit privater Pflege im Heim, mit Pflegehelfern oder durch Familienangehörige sowie mit professioneller, mobiler Pflege. Deshalb wird auch befürchtet, dass ein Ansturm auf die Plätze in Pflege- und Altersheimen Österreichs durch die Abschaffung des Pflegekostenersatzes erfolgen wird. Einhergehend mit dem Platzmangel und den Qualitätsproblemen ist weiters davon auszugehen, dass die Heime wesentlich teurer werden.

Pflegefinanzierung und Pflegeausgaben im internationalen Vergleich

Gemäß Statistik Austria belaufen sich die Kosten für die Pflege jährlich auf ca. 3,5 Milliarden Euro. Davon entfallen 2,5 Milliarden Euro auf die stationäre Pflege. In Deutschland besteht eine Pflegeversicherungspflicht. Beiträge werden von Arbeitnehmer und Arbeitgeber paritätisch entrichtet und so werden die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung finanziert. Diese Versicherung hat den Vorteil, dass die pflegebedürftigen Personen selbst entscheiden, wie und von wem sie gepflegt werden wollen. Die Auswahl besteht darin, dass die Pflegebedürftigen Hilfe von professionellen Fachkräften in Anspruch nehmen oder stattdessen Geld beziehen, welches sie den pflegenden Angehörigen als finanzielle Anerkennung geben können. Jedoch deckt die Pflegeversicherung meist nicht alle Kosten der Pflege ab. Den Rest müssen die Pflegebedürftigen oder deren Familien selbst finanzieren. In Österreich besteht indessen keine Pflegeversicherung. Somit wird nur die stationäre Pflege mittels Steuern finanziert und von der Allgemeinheit getragen. Die Träger der Kosten sind daher der Bund und die Länder. Die langfristige Finanzierung der Pflege ist derzeit noch nicht als gesichert zu betrachten. Für die Pflege zu Hause gibt es weiterhin keine zusätzliche finanzielle Entschädigung.

Fazit

Ein genauer Blick lohnt sich: Die Aufhebung des Pflegeregresses gilt nur für die Übernahme der Kosten bei stationärer Pflege. Für andere Leistungen - z. B. bei der weit verbreiteten mobilen Pflege oder der informellen, ambulanten Pflege zu Hause - gilt nach wie vor der Vermögensregress. Das Einkommen des Pflegebedürftigen selbst ist weiterhin zur Kostendeckung heranzuziehen und vom Verbot des Pflegeregresses nicht erfasst. Für den Fall einer künftigen, nicht stationären Pflege gilt es eine Pflegevorsorge zu treffen. Auf den kritischen Punkt gebracht bedeutet die Abschaffung des Pflegeregresses eine Erbenversicherung statt einer Pflegesicherung. Die frühzeitige Planung der Pflege und privaten Pflegevorsorge bleibt deshalb ein wichtiger Baustein bei der interdisziplinären Nachfolgeberatung. Durch die Abschaffung des Pflegekostenersatzes wird ein deutlicher Ansturm auf die Plätze in stationären Einrichtungen erwartet. Dies hat zur Folge, dass eine geringere Auswahl der Unterbringungsmöglichkeiten zur Verfügung steht, vor allem in der Nähe des letzten Wohnorts. Dadurch entstehen wesentlich höhere Kosten für die Länder als für die informelle, ambulante Pflege im Familienkreis. Platz-, Preis- und Qualitätsprobleme für Heimbewohner sind zu befürchten. Die Abschaffung des Pflegeregresses bestimmt unter gewissen Voraussetzungen das rückwirkende Verbot der Geltendmachung. Es empfiehlt sich auf alle Fälle, Maßnahmen und Vereinbarungen der laufenden Verfahren im Einzelfall genau zu prüfen.


Autoren: Mag. Elke Esterbauer, CFP®, EFA®, Dipl. Coach und Andreas Pfau, LLB.oec Wealth Advisory - Tax, Foundations & Estate Planning, Schoellerbank AG
Rückfragen bitte auch an: Marcus Hirschvogl, BA Pressesprecher Schoellerbank AG Tel. +43/1/534 71-2950 1010 Wien, Renngasse 3

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