Für natürliche Personen, die Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Gewerbebetrieb beziehen (Einzelunternehmer, Mitunternehmer), gilt die Einkommensteuer für die KESt-pflichtigen Erträge (Zinsen aus Forderungswertpapieren, in-und ausländische Dividenden und sonstige ordentliche Erträge) durch den KESt Abzug als abgegolten.
Ausschüttungen (Zwischenausschüttungen) von Substanzgewinnen aus inländischen Fonds und von ausschüttungsgleichen Substanzgewinnen aus ausländischen Subfonds waren bei GJ, die im Jahr 2012 begonnen haben mit dem Tarif zu versteuern, danach kam der 27,5%ige Sondersteuersatz zur Anwendung (Veranlagung).
Bei Fondgeschäftsjahren, die nach dem 31.12.2012 begonnen haben, sind sämtliche im Fondsvermögen realisierten Kursgewinne sofort steuerpflichtig (dh keine steuerfreie Thesaurierung von Substanzgewinnen mehr möglich). Der 27,5%ige KESt Abzug hat jedoch keine Endbesteuerungswirkung, sondern ist lediglich eine Vorauszahlung auf den Sondereinkommensteuersatz im Wege der Veranlagung.
Gewinne aus der Veräußerung des Fondsanteiles unterliegen grundsätzlich auch dem 27,5%igen KESt-Satz. Dieser KESt-Abzug ist wiederum nur eine Vorauszahlung auf den im Wege der Veranlagung zu erhebenden Sondereinkommensteuersatz iHv 27,5% Satz (Gewinn = Differenzbetrag zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten; davon sind die während der Behaltedauer bzw. zum Verkaufszeitpunkt bereits versteuerten ausschüttungsgleichen Erträge in Abzug zu bringen; die ausschüttungsgleichen Erträge sind in Form eines steuerlichen "Merkpostens" über die Behaltedauer des Fondsanteiles außerbilanziell mitzuführen. Unternehmensrechtliche Abschreibungen des Fondsanteils kürzen entsprechend die ausschüttungsgleichen Erträge des jeweiligen Jahres).
Bei Depots im Betriebsvermögen ist ein Verlustausgleich durch die Bank nicht zulässig. Eine Gegenrechnung ist nur über die Steuererklärung möglich.
- Besteuerung bei Anteilen im Betriebsvermögen juristischer Personen